Corona Unterstützungsmassnahmen in der Schweiz

Aufgrund der aktuellen Anordnung des Bundesrates zur Eindämmung des Corona-Virus, mussten alle Coiffeur- & Kosmetiksalons, Läden, Restaurants, sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe schliessen. Die Schweiz beschloss jedoch verschiedene Massnahmen, um die wirtschaftlichen Einbussen dieser Geschäfte abzufedern, bis sie voraussichtlich am 20. April 2020 wieder öffnen können.

COVID-19-Kredit bis CHF 500’000

Mit dem Überbrückungskredit werden betroffene Unternehmen rasch unterstützt: Zwischen Beantragung und Auszahlung des Kredits sollen nach Wunsch vom Bundesrat Maurer nicht mehr als 30min. vergehen. Bis zu 10% des Umsatzes oder max. 500’000 CHF können als zinslosen (0%) Kredit beantragt werden. Der Kreditantrag kann hier heruntergeladen werden und muss direkt bei der Hausbank gestellt werden. Die Laufzeit des Kredits beträgt max. 5 Jahre.

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen und MWST

Die Rechnungen für Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) und die MWST können bei Bedarf aufgeschoben werden, ohne Verzugszinsen zahlen zu müssen. Wichtig, bei den kantonalen Ausgleichskassen müssen dazu jedoch Gesuche gestellt werden. Eine Liste der Kontaktdaten Ihrer Ausgleischskasse finden Sie hier.

Kurzarbeit

Für Mitarbeiter und neu auch für Gesellschafter des Unternehmens kann eine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden.

– Wartefrist für Kurzarbeit wird gestrichen: Arbeitnehmer müssen nicht zuerst Überstunden abbauen
– Kurzarbeit gibt es auch für Lehrlinge, Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und Personen in Temporärarbeit
– Gesuche und Zahlungen von Kurzarbeit werden vereinfacht
Wer für seine Mitarbeiter Kurzarbeit beantragen oder mitarbeitender Gesellschafter ist und für sich selbst einen solchen Antrag stellen möchte, kann sich an die Behörden der Arbeitslosenversicherung wenden. Informationen dazu findest du hier. Die Höhe der Kurzarbeitsentschädigung kannst du mit dem Online-Rechner der AHV berechnen. Wichtig zu wissen ist auch, dass Unternehmen, die Entschädigungsleistungen für Kurzarbeit erhalten, weiterhin Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang zahlen müssen. Weitere Informationen dazu gibt es im Merkblatt zur Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung. Weitere Informationen für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus gibt es außerdem hier.

Corona Erwerbsersatzentschädigung

Selbständigerwerbende und freischaffende Künstlerinnen und Künstler haben Anspruch auf die Entschädigung
für Erwerbsausfall

Diese sind auf ein halbes Jahr befristet, werden monatlich rückwirkend ausgezahlt und durch die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Einen Anspruch auf Entschädigung haben Selbständigerwerbende, Eltern und Personen in Quarantäne. Zur Höhe der Entschädigung heißt es im Merkblatt zur Corona Erwerbsentschädigung: „Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7 350 Franken (7 350 x 0,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).“

Zuständig für die Entschädigungen ist die Ausgleichskasse, bei der Sie Sozialverssicherungsbeiträge einzahlst. Die Adressen findest du hier. An diese muss ein das Formular zur Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung zusammen mit den Beilagen geschickt werden.

Rechtsstillstand

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet. Behalten Sie aber unbedingt im Hinterkopf, dass eine Negativ-Spirale verhindert werden soll. Wenn Sie Ihre Lieferanten-Rechnungen nicht bezahlen, kann je nach Unternehmens-Grösse auch Ihr Partner in eine finanzielle Schieflage geraten, was dann der gesamten Industrie schadet.

Miet-Erlass

Mietverträge enthalten in der Regel eine Bestimmung, wonach ein Mietobjekt zu einem
bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt wird, bspw. „zum Betrieb eines
Coiffeursalons“. Mit der behördlich angeordneten Schliessung vom 17. März 2020 ist es dem Vermieter nicht mehr möglich, dieser vertraglichen Zusicherung nachzukommen. CoiffureSuisse empfiehlt deshalb, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ein Gesuch zur Mietzinsreduktion einzureichen. Eine Vorlage des Gesuchs zur Mietzinsreduktion hat CoiffureSuisse auf Ihrer Webseite bereitgestellt. Auch der Mieterverband hat auf seiner Webseite ein Fallbeispiel und Tipps veröffentlicht.

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