Kassensicherungsverordnung 2020

Am 1.1.2020 tritt der erste Teil der neuen Kassensicherungsverordnung in Kraft. Hierbei geht es primär um die Registrierung Ihrer Kasse beim Finanzamt, sowie der Belegausgabepflicht. Uns erreichen zahlreiche Fragen zur Kassensicherungsverordnung 2020, welche wir auf dieser Seite beantworten.

Was bedeutet die Belegausgabepflicht für mich?

Ab dem 01. Januar 2020 tritt die Belegausgabepflicht (umgangssprachlich auch „Bonpflicht“) in Deutschland in Kraft. Wie Sie dieser Pflicht als Belbo-Nutzer nachkommen und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier..

Was passiert, wenn der Kunde keinen Beleg haben möchte?

In Deutschland gibt es keine Bonannahmepflicht. Das bedeutet, dass Sie dem Kunden den Bon nicht aufzwingen müssen, allerdings muss ungefragt das Angebot des Belegs von Ihnen kommen. Bei einer verdeckten Prüfung kann es ansonsten zu hohen Strafen kommen. Übrigens: Sie können dem Kunden den Bon auch digital zu kommen lassen. Weiter Informationen dazu finden Sie auch hier.

Wie registriere ich meine Kasse beim Finanzamt?

Da es hierbei regionale Unterschiede gibt, sprechen Sie hierfür bitte mit Ihrem Steuerberater.

Hat Belbo eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?

Auf Grund des komplizierten Zertifizierungsprozesses des BSI existiert in ganz Deutschland keine zertifizierte TSE. Aus diesem Grund wurde die Einführung auch für alle Kassensysteme offiziell bis Ende September 2020 verschoben. Sobald es eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung gibt, werden wir diese zentral einführen. Hierbei kooperieren wir mit einem Anbieter, der diese Chips für Sie zentral verwaltet.

Hat Belbo GoBD-Zertifikat?

Das Finanzamt spricht sich in den GoBD ausdrücklich zu dem Thema Zertifizierung aus: Es werden seitens des Finanzamtes keinerlei Zertifikate erstellt. Auch zu den Zertifikaten privater Drittanbieter wird Stellung bezogen: Die haben keine Bindungswirkung und garantieren daher die Rechtmäßigkeit des Systems nicht. Nachfolgend sende ich Ihnen den entsprechenden Absatz, den Sie auf S. 37 dieses Dokuments finden:

12. Zertifizierung und Software-Testate
179 Die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination der DV-Systeme
für die Erfüllung außersteuerlicher oder steuerlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten lassen keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzbehörde zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software zu. Dies gilt umso mehr,
als weitere Kriterien (z. B. Releasewechsel, Updates, die Vergabe von Zugriffsrechten
oder Parametrisierungen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingegebenen Daten)
erheblichen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit eines DV-Systems und damit auf
Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen haben können.
180 Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung – und damit zur Ordnungsmäßigkeit DV-gestützter Buchführungssysteme – werden weder im Rahmen einer
steuerlichen Außenprüfung noch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt.
181 „Zertifikate“ oder „Testate“ Dritter können bei der Auswahl eines Softwareproduktes
dem Unternehmen als Entscheidungskriterium dienen, entfalten jedoch aus den in
Rz. 179 genannten Gründen gegenüber der Finanzbehörde keine Bindungswirkung.

Sollte sich die diesbezügliche Gesetzeslage ändern, werden wir dem selbstverständlich entsprechen.

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